Bundesrecht konsolidiert: Schulpflichtgesetz 1985 § 8a, Fassung vom 14.02.2012

Schulpflichtgesetz 1985 § 8a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 768/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Index

70/05 Schulpflicht

Beachte

Schulstufenweise aufsteigendes Inkraftreten (vgl. § 30 Abs. 5 Z 3 idF BGBl. Nr. 768/1996)

Text

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsSchulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 8, Absatz eins,) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule (Absatz 2, letzter Satz) zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.
  2. Absatz 2Der Bezirksschulrat hat anläßlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Die Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, haben auch Aussagen für diese Beratung zu enthalten, sofern sie für einen sonderpädagogischen Förderbedarf sprechen. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule, so hat der Bezirksschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.
  3. Absatz 3Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Bezirksschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen und - im Falle der Zuständigkeit anderer Stellen - bei diesen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2012

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR12126170

Alte Dokumentnummer

N7199644387L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P8a/NOR12126170