Bundesrecht konsolidiert: Schulpflichtgesetz 1985 § 5, Fassung vom 16.02.2006

Schulpflichtgesetz 1985 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5. (1) Die  allgemeine  Schulpflicht wird  durch  den Besuch  von

allgemeinbildenden   Pflichtschulen   der   nachstehend   angeführten

Schularten erfüllt:

  1. Ziffer eins
    in den ersten vier Schuljahren der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer Volksschule;
  2. Ziffer 2
    im 5. bis 8. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht
    1. Litera a
      durch den Besuch einer Volksschule oder
    2. Litera b
      durch den Besuch einer Hauptschule;
  3. Ziffer 3
    im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht
    1. Litera a
      durch den Besuch einer Polytechnischen Schule oder
    2. Litera b
      durch den Weiterbesuch einer Volks- oder Hauptschule;
  4. Ziffer 4
    in allen Schuljahren erforderlichenfalls durch den Besuch einer Sonderschule.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

(3) Ab dem 5. Schuljahr kann die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule, im 9. Schuljahr auch durch den Besuch einer berufsbildenden mittleren Schule (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen) oder einer berufsbildenden höheren Schule (einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) erfüllt werden.

  1. Absatz 4Schüler von allgemeinen Schulen, die die 9. Schulstufe vor Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind verpflichtet, die allgemeine Schulpflicht an einer mittleren oder höheren Schule zu erfüllen. Sie sind bei Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes bevorzugt zu reihen. Schüler von Sonderschulen, die die 9. Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr vor Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind verpflichtet, das 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht an einer Polytechnischen Schule oder, bei Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen, an einer mittleren oder höheren Schule zu erfüllen.

Schlagworte

Volksschule

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR12127944

Alte Dokumentnummer

N7199853332L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P5/NOR12127944