Bundesrecht konsolidiert: Schulpflichtgesetz 1985 § 15, Fassung vom 12.07.2001

Schulpflichtgesetz 1985 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 513/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Index

70/05 Schulpflicht

Text

D. Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht

Befreiung eines Kindes von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit

Paragraph 15,
  1. Absatz einsSchulunfähige Kinder sind von der allmeinen Anmerkung, richtig: allgemeinen) Schulpflicht zu befreien, solange die Schulunfähigkeit dauert.
  2. Absatz 2Schulunfähigkeit liegt vor, wenn medizinische Gründe einen Schulbesuch ausschließen, nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum mit besonderer Förderung kein Entwicklungsfortschritt feststellbar ist oder der Schulbesuch eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen würde.
  3. Absatz 3Auf das Verfahren zur Feststellung der Schulunfähigkeit ist Paragraph 8, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes die Feststellung der Schulunfähigkeit tritt und eine Beobachtung gemäß Absatz 2 und 3 nur an einer Sonderschule (Sonderschulklasse) mit Fördermöglichkeiten für schwerstbehinderte Kinder zulässig ist.
  4. Absatz 4Anläßlich der Feststellung der Schulunfähigkeit hat der Bezirksschulrat die Eltern des betroffenen Kindes darüber zu beraten, welche sonderpädagogische Fördermöglichkeiten außerhalb des Schulwesens bestehen, auch im Hinblick auf ein allfälliges Erreichen der Schulfähigkeit.
    Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1993,)
  5. Absatz 7Die Zeit, während deren ein schulpflichtig gewordenes Kind von der allgemeinen Schulpflicht befreit war, ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 3,) einzurechnen.

Anmerkung

§ 14 wurde gemäß Z 9, BGBl. I Nr. 134/1998, aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher übernommen.

Im RIS seit

25.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40187221

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P15/NOR40187221