(1) Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Eintritt in ein Lehrverhältnis oder in ein Ausbildungsverhältnis gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes und dauert bis zu dessen Ende, längstens aber bis zum erfolgreichen Abschluß der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule.