Bundesrecht konsolidiert: Schulpflichtgesetz 1985 § 21, tagesaktuelle Fassung

Schulpflichtgesetz 1985 § 21

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Dauer der Berufsschulpflicht bzw. des Berufsschulbesuches

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie Berufsschulpflicht beginnt hinsichtlich der von Paragraph 20, Absatz eins, umfassten Personen sowie hinsichtlich der von Paragraph 20, Absatz 2, umfassten Personen im Falle der Festlegung der Berufsschulpflicht mit dem Eintritt in ein Lehrverhältnis oder in ein Ausbildungsverhältnis und dauert bis zu dessen Ende, längstens aber bis zum erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule.
  2. Absatz 2Das Recht zum Besuch der Berufsschule beginnt hinsichtlich der von Paragraph 20, Absatz 2, umfassten Personen im Falle der Festlegung des Rechts zum Besuch der Berufsschule mit dem Eintritt in ein entsprechendes Ausbildungsverhältnis und dauert bis zu dessen Ende, längstens aber bis zum erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule.
  3. Absatz 3Berufsschüler, deren Lehrverhältnis oder Ausbildungsverhältnis während eines Schuljahres geendet hat, sind berechtigt, bis zum Ende dieses Schuljahres die Berufsschule zu besuchen, sofern sie nicht die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Ferner sind Lehrlinge, die die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit nachweisen und glaubhaft machen, dass sie einen Lehrvertrag für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit nicht abschließen können, berechtigt, die Berufsschule während jener Zeit zu besuchen, während der sie bei einem aufrechten Lehrverhältnis zum Berufsschulbesuch verpflichtet oder im Sinne des ersten Satzes berechtigt wären.

Im RIS seit

04.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40150703

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P21/NOR40150703