Bundesrecht konsolidiert: Schulzeitgesetz 1985 § 4, Fassung vom 22.01.2019

Schulzeitgesetz 1985 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulzeitgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 77/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019

Index

70/04 Schulzeit

Text

Unterrichtstunden und Pausen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsEine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.
  2. Absatz 2Zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)

Im RIS seit

20.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019

Gesetzesnummer

10009575

Dokumentnummer

NOR40196928

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/77/P4/NOR40196928