(2)Absatz 2Zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 12 Z 10, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)