Bundesrecht konsolidiert: Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 17, Fassung vom 11.09.2025

Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 17

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Ansuchen um Erhöhung von Beihilfen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsTritt während des Schuljahres, für das um die Schulbeihilfe bzw. Heimbeihilfe angesucht worden ist, durch den Tod, eine schwere Erkrankung, die Pensionierung (Berentung) eines leiblichen Elternteiles (Wahlelternteiles) oder des Ehepartners oder eingetragenen Partners des Schülers, wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung der Altersgrenze oder durch Arbeitslosigkeit oder ein gleich schweres, von außen kommendes Ereignis, ferner wegen Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit durch den Schüler eine wesentliche Verminderung des Einkommens ein, kann die Erhöhung der Beihilfe beantragt werden. Für derartige Ansuchen sind Paragraph 3, Absatz 3 und 4 sowie die Paragraphen 14 bis 16 sinngemäß anzuwenden. Unter diesen Voraussetzungen kann auch nach Erhalt eines mangels Bedürftigkeit abweisenden Bescheides ein Antrag auf Zuerkennung einer Beihilfe ab dem Zeitpunkt eines oben genannten Ereignisses gestellt werden.
  2. Absatz 2Im Falle eines Anspruches auf Erhöhung der Beihilfe gebührt je ein zehntel der erhöhten Beihilfe für jeden auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monat, wobei Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen sind. Für den betreffenden Zeitraum bereits gewährte Beihilfen gleicher Art sind anzurechnen.

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR40153556

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/455/A2P17/NOR40153556