Bundesrecht konsolidiert: Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 15, Fassung vom 11.09.2025

Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 15

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 15

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Nachweis der Bedürftigkeit

Paragraph 15,
  1. Absatz einsPersonen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Antragsteller die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der Behörde die für den Anspruch auf Beihilfen bedeutsamen Umstände offenzulagen. Die Träger der Sozialversicherung haben über Ersuchen der im Paragraph 13, angeführten Behörden die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekannt zu geben, sofern der Betroffene gegenüber der im Paragraph 13, angeführten Behörden seine Zustimmung zu dieser Vorgangsweise schriftlich erklärt hat.
  2. Absatz 2Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der Paragraphen 4 und 5 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 können durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden.
    (4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 56, Ziffer 5, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

  4. Absatz 6Im Verfahren zur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die Beihilfenbehörden berechtigt, die hierfür notwendigen personenbezogenen Daten gemäß der Anlage automationsunterstützt zu verarbeiten.
  5. Absatz 7Die folgenden Einrichtungen haben den Schülerbeihilfenbehörden auf Anfrage unter Angabe der Sozialversicherungsnummer, bei Abfragen aus dem zentralen Melderegister unter Angabe von Namen und Geburtsdatum die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und zur Bemessung der Beihilfenhöhe notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten gemäß der Anlage, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Abgabenbehörden des Bundes,
    2. Ziffer 2
      die Träger der Sozialversicherung,
    3. Ziffer 3
      das Arbeitsmarktservice,
    4. Ziffer 4
      die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ),
    5. Ziffer 5
      das zentrale Melderegister,
    6. Ziffer 6
      die Studienbeihilfenbehörde,
    7. Ziffer 7
      die vom Antragsteller besuchte Schule.
  6. Absatz 8Zum Zweck der Gewährung von Schülerbeihilfen verarbeitete Daten sind spätestens mit Ablauf des 31. Juli des der letzten Antragstellung siebentfolgenden Kalenderjahres zu löschen.

    Anmerkung, Absatz 9 und 10 aufgehoben durch Artikel 56, Ziffer 7, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

Im RIS seit

05.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR40202737