Bundesrecht konsolidiert: Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 9, Fassung vom 08.09.2025

Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 9

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Beachte

Bis 31. Dezember 2016 ist Abs. 1 auch auf Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst anzuwenden (vgl. § 26 Abs. 15).

Text

Schulbeihilfe

Paragraph 9,
  1. Absatz einsSchulbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz.
  2. Absatz eins aBei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 520 Anmerkung 1) Euro auszugehen.
  3. Absatz 2Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des Paragraph 12,
  4. Absatz 3Schulbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1994,)

  5. Absatz 5Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Schulbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.

(__________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2023, ab 1.9.2023: 1 608,00 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2024, ab 1.9.2024: 1 764,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2025, ab 1.9.2025: 1 845,00 €)

Schlagworte

Reifeprüfung, Diplomprüfung

Im RIS seit

28.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2025

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR40247490

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/455/A2P9/NOR40247490