Bundesrecht konsolidiert: Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 2, Fassung vom 17.05.2018

Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 2

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Voraussetzungen

Paragraph 2,

Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen) ist außer den in Paragraphen eins a,, 9, 11 und 11a genannten Bedingungen, dass der Schüler

  1. Ziffer eins
    bedürftig ist und
  2. Ziffer 2
    den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat; diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2 und 3
    1. Litera a
      um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, sowie
    2. Litera b
      um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben,
    höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR40153546

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/455/A2P2/NOR40153546