Bundesrecht konsolidiert: Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 1a, Fassung vom 17.05.2018

Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 1a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 1a

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

17.05.2018

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Anspruchsberechtigte

Paragraph eins a,

Zur Gewährung von Schülerbeihilfen sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt:

  1. Ziffer eins
    österreichische Staatsbürger,
  2. Ziffer 2
    Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt,
  3. Ziffer 3
    nicht vom Anwendungsbereich der Ziffer eins und 2 erfasste Schüler, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte, und
  4. Ziffer 4
    Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR40074716

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/455/A2P1a/NOR40074716