Bundesrecht konsolidiert: Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 15, Fassung vom 31.12.2013

Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 15

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Nachweis der Bedürftigkeit

Paragraph 15,
  1. Absatz einsPersonen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Antragsteller die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der Behörde die für den Anspruch auf Beihilfen bedeutsamen Umstände offenzulagen. Die Träger der Sozialversicherung haben über Ersuchen der im Paragraph 13, angeführten Behörden die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekannt zu geben, sofern der Betroffene gegenüber der im Paragraph 13, angeführten Behörden seine Zustimmung zu dieser Vorgangsweise schriftlich erklärt hat.
  2. Absatz 2Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der Paragraphen 4 und 5 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 können durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden.
    (4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
  4. Absatz 5Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des Paragraph 3, heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten den in Paragraph 13, angeführten Behörden bekanntzugeben, sofern der Beihilfenwerber oder die in Absatz eins, genannten Personen ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Beihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind und die gemäß Paragraph 13, zuständige Behörde dies beantragt. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, i.d.g.F., gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf solche Daten, die aus vorgelegten Abgabenbescheiden ersichtlich sind.
  5. Absatz 6Im Verfahren zu Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die Beihilfenbehörden berechtigt, die hierfür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:
    1. Ziffer eins
      Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, i.d.g.F.,
    3. Ziffer 3
      Staatsbürgerschaft,
    4. Ziffer 4
      Familienstand und Geschlecht,
    5. Ziffer 5
      Beruf bzw. Tätigkeit,
    6. Ziffer 6
      Dauer der Versicherungsverhältnisse,
    7. Ziffer 7
      Name und Anschrift des Dienstgebers,
    8. Ziffer 8
      die für die Ermittlung der Schülerbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins,,
    9. Ziffer 9
      Schulbesuchsnachweise des Beihilfenwerbers,
    10. Ziffer 10
      Bankdaten des Beihilfenwerbers bzw. seines Vertreters,
    11. Ziffer 11
      Gewährung von Familienbeihilfe,
    12. Ziffer 12
      Höhe und Bezugsdauer der Studienbeihilfe,
    13. Ziffer 13
      Höhe und Bezugsdauer von Krankengeld,
    14. Ziffer 14
      Höhe und Bezugsdauer von Wochengeld.
  6. Absatz 7Die folgenden Einrichtungen haben den Schülerbeihilfenbehörden auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren in Absatz 6, aufgezählten Daten, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Abgabenbehörden des Bundes,
    2. Ziffer 2
      die Träger der Sozialversicherung,
    3. Ziffer 3
      das Arbeitsmarktservice,
    4. Ziffer 4
      das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
    5. Ziffer 5
      das Bundesrechenzentrum,
    6. Ziffer 6
      das zentrale Melderegister,
    7. Ziffer 7
      die Studienbeihilfenbehörde.
  7. Absatz 8Die vom Antragsteller besuchten Schulen haben der Schülerbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Schulbesuch und Abschlüsse, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln.
  8. Absatz 9Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Absatz 7 und 8 sind vom für die Schülerbeihilfe zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
  9. Absatz 10Den Schülerbeihilfenbehörden sind Verknüpfungen der nach Absatz 6 bis 8 ermittelten Daten gestattet.

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR40153553

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/455/A2P15/NOR40153553