Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Schülerbeihilfengesetz 1983
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
70/10 Schülerbeihilfen
Beachte
Bis 31. Dezember 2016 ist Z 3 auch auf Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst anzuwenden (vgl. § 26 Abs. 15).
Text
Zuständigkeit
§ 13.Paragraph 13,
Zuständig ist in Beihilfenangelegenheiten von Schülern
an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;an Zentrallehranstalten (Paragraph 3, Absatz 4, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur; an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;an den nicht unter Ziffer eins, fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;
an den Schulen für medizinische Assistenzberufe in erster Instanz der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Gesundheit;
an den übrigen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
Im RIS seit
27.09.2012
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013
Gesetzesnummer
10009531
Dokumentnummer
NOR40141394