Bundesrecht konsolidiert: Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 4, Fassung vom 31.08.1997

Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Einkommen

§ 4.
  1. Absatz einsEinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der sich aus den §§ 5 und 6 ergebenden Hinzurechnungen.
  2. Absatz 2Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 jene lohnsteuerpflichtigen Einkünfte anzusetzen, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3.
  3. Absatz 3Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen zu schätzen.

§ 184 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, ist dabei sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 4Bei der Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 47 000 S jährlich außer Betracht zu bleiben:
    1. Ziffer eins
      Einkünfte von Schülern und Studenten aus Ferialarbeit; darunter sind Tätigkeiten, die ausschließlich während der Ferien erfolgen, sowie Tätigkeiten, die überwiegend während der Hauptferien, keinesfalls jedoch länger als zwei Wochen außerhalb der Hauptferien, durchgeführt werden, zu verstehen;
    2. Ziffer 2
      Studienbeihilfen und Stipendien aller Art, wenn die Gewährung mit keiner Verpflichtung zu einer Gegenleistung verbunden ist.

Anmerkung

ÜR: Art. II und IV, BGBl. Nr. 373/1989

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR12125569

Alte Dokumentnummer

N7199440278J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/455/A2P4/NOR12125569