(3)Absatz 3Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:
grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr,
bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über das letztvergangene Kalenderjahr,
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, auch durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
bei steuerfreien Bezügen gemäß § 5 Z 1 und 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge im letztvergangenen Kalenderjahr.
Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 5 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.