Bundesrecht konsolidiert: Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 2, Fassung vom 31.08.1997

Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 152/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Voraussetzungen

§ 2.
  1. Absatz einsVoraussetzung für die Gewährung von Schülerbeihilfen ist außer den in § 1 genannten Bedingungen, daß der Schüler
    1. Ziffer eins
      bedürftig ist,
    2. Ziffer 2
      zumindest einen günstigen Schulerfolg nachweist und
    3. Ziffer 3
      die gleiche Schulstufe noch nicht besucht hat.
  2. Absatz 2Der günstige Schulerfolg ist nicht nachzuweisen, wenn der Schüler eine Schulstufe freiwillig, wegen Nichtablegung einer Nachtragsprüfung oder wegen Nichtbestehens einer Nachtragsprüfung wiederholt oder der günstige Schulerfolg nicht erreicht wurde, weil die für die Gewährung einer Nachtragsprüfung vorgesehenen Gründe vorlagen. Im letzteren Falle hat die zur Entscheidung in erster Instanz zuständige Behörde ein Gutachten der Lehrerkonferenz einzuholen.
  3. Absatz 3Blinde und gehörlose Schüler und Schüler, die hochgradig seh- bzw. hörbehindert sind, sodaß ihre Behinderung bezüglich der schulischen Leistungsfähigkeit den Auswirkungen der Blindheit bzw. Gehörlosigkeit nahekommt, haben den günstigen Schulerfolg nicht nachzuweisen, sofern sie keine einschlägige Sonderform besuchen.
  4. Absatz 4Die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) und die Wiederholung einer Schulstufe wegen Nichtantritts zu einer vorgesehenen Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Nichtbestehens einer Nachtragsprüfung steht der Gewährung von Schülerbeihilfen nicht entgegen.
  5. Absatz 5Der Besuch der 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule oder der 1. Klasse einer mittleren Schule oder des 1. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule nach erfolgreichem Besuch einer übergangsstufe oder des Polytechnischen Lehrganges gilt nicht als Wiederholung der 9. Schulstufe.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR12121085

Alte Dokumentnummer

N7198320684J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/455/A2P2/NOR12121085