Bundesrecht konsolidiert: Forschungsorganisationsgesetz § 2i, Fassung vom 04.08.2025

Forschungsorganisationsgesetz § 2i

Kurztitel

Forschungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 341/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2i

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FOG

Index

72/15 Forschung

Text

Wissens- und Technologietransfer

Paragraph 2 i,
  1. Absatz einsUngeachtet allfälliger patentrechtlicher Bestimmungen ist die Verarbeitung, insbesondere im Sinne des Paragraph 2 d, Absatz 8, oder der Übermittlung personenbezogener Daten, für Technologietransfer zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Verarbeitung erforderlich ist, um die Funktionalität der zu transferierenden Technologie zu erhalten, und
    2. Ziffer 2
      insbesondere durch Technikgestaltung gemäß Artikel 25, DSGVO sichergestellt ist, dass Dritte (Artikel 4, Nr. 10 DSGVO) keine tatsächliche Kenntnis der übermittelten Daten erlangen.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz eins, siehe Anlage 16)

  1. Absatz 2Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, finden
    1. Ziffer eins
      die Pflichten und Rechte gemäß den Artikel 12, bis 22 und Artikel 34, DSGVO sowie
    2. Ziffer 2
      Artikel 5, DSGVO, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikel 12, bis 22 DSGVO vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen,
    keine Anwendung auf Technologietransfer.
  2. Absatz 3Wissenstransfer ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer eins, zulässig.
  3. Absatz 4Werden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten eigene personenbezogene Daten freiwillig zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer zulässig. Die Löschung ist nur zulässig, wenn dadurch
    1. Ziffer eins
      die Projektziele und
    2. Ziffer 2
      die methodischen, insbesondere statistischen, Anforderungen an wissenschaftliches Arbeiten
    nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 5Werden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten personenbezogene Daten Dritter (Artikel 4, Nr. 10 DSGVO) zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer jedenfalls zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Daten auf Beobachtungen oder Messungen im öffentlichen Raum beruhen oder
    2. Ziffer 2
      die Daten im Sinne des Artikel 4, Nr. 5 DSGVO pseudonymisiert werden.
    Die Löschung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatz 4, zulässig.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 4 und 5 siehe Anlage 17)

Schlagworte

Wissenstransfer

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR40201779

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/341/P2i/NOR40201779