Anträge, Anbote, Verträge, Gutachten sowie sonstige Daten im Sinne des § 2b Z 5 („Förderunterlagen“) verarbeiten, d.h. insbesondere an andere Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen, öffentliche Stellen, Gutachterinnen und Gutachter sowie Auftragsverarbeiter übermitteln, wobei Förderunterlagen jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren, und zwarAnträge, Anbote, Verträge, Gutachten sowie sonstige Daten im Sinne des Paragraph 2 b, Ziffer 5, („Förderunterlagen“) verarbeiten, d.h. insbesondere an andere Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen, öffentliche Stellen, Gutachterinnen und Gutachter sowie Auftragsverarbeiter übermitteln, wobei Förderunterlagen jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren, und zwar
im Falle der Zurücknahme oder Nichtweiterverfolgung des Antrags oder Anbots oder einer negativen Entscheidung ab dem letzten Kontakt und
im Falle einer positiven Entscheidung ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Art-89-Mittel (§ 2b Z 2) oder des gesamten Entgelts,im Falle einer positiven Entscheidung ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Art-89-Mittel (Paragraph 2 b, Ziffer 2,) oder des gesamten Entgelts,
gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden dürfen, oder
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 1 Z 1 siehe Anlage 11)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz eins, Ziffer eins, siehe Anlage 11)