Bundesrecht konsolidiert: Forschungsorganisationsgesetz § 2g, Fassung vom 31.12.2020

Forschungsorganisationsgesetz § 2g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 341/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2g

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

FOG

Index

72/15 Forschung

Text

Verarbeitungen durch Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen

Paragraph 2 g,
  1. Absatz einsArtikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,) dürfen zur Vergabe von Art-89-Mitteln für die Entwicklung und Erschließung der Künste und Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO sowie der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen insbesondere
    1. Ziffer eins
      Anträge, Anbote, Verträge, Gutachten sowie sonstige Daten im Sinne des Paragraph 2 b, Ziffer 5, („Förderunterlagen“) verarbeiten, d.h. insbesondere an andere Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen, öffentliche Stellen, Gutachterinnen und Gutachter sowie Auftragsverarbeiter übermitteln, wobei Förderunterlagen jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren, und zwar
      1. Litera a
        im Falle der Zurücknahme oder Nichtweiterverfolgung des Antrags oder Anbots oder einer negativen Entscheidung ab dem letzten Kontakt und
      2. Litera b
        im Falle einer positiven Entscheidung ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Art-89-Mittel (Paragraph 2 b, Ziffer 2,) oder des gesamten Entgelts,
      gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden dürfen, oder
      Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz eins, Ziffer eins, siehe Anlage 11)
    2. Ziffer 2
      im Internet oder im Rahmen sonst öffentlich zugänglicher Berichte
      1. Litera a
        bei natürlichen Personen
        1. Sub-Litera, a, a
          Vornamen,
        2. Sub-Litera, b, b
          Familiennamen,
        3. Sub-Litera, c, c
          akademische Titel,
        4. Sub-Litera, d, d
          Geschlecht,
        5. Sub-Litera, e, e
          Foto sowie
        6. Sub-Litera, f, f
          gegebenenfalls die Herkunfts- und Zielinstitution und
      2. Litera b
        sonst Bezeichnung, Anschrift und Sitz
      von Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln, Auftragswerberinnen und -werbern, Projektleiterinnen und -leitern sowie Projektpartnerinnen und -partnern jedenfalls zehn Jahre ab Zuerkennung der beantragten Art-89-Mittel oder Beauftragung, danach bis auf Widerruf, gemeinsam mit dem Titel, der Beschreibung, der Laufzeit und weiteren Angaben zum geförderten Projekt veröffentlichen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder berechtigte private oder geschäftliche Interessen zu verletzen, oder
      Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz eins, Ziffer 2, siehe Anlage 12)
    3. Ziffer 3
      die folgenden Daten von Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln oder Auftragswerberinnen und -werbern für Zwecke der Kontaktaufnahme jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren ab dem in Ziffer eins, Litera a, oder b angeführten Zeitpunkt speichern und gegebenenfalls sonst verarbeiten:
      1. Litera a
        die Namensangaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins,,
      2. Litera b
        die Personenmerkmale gemäß Absatz 2, Ziffer 2,,
      3. Litera c
        die Adress- und Kontaktdaten gemäß Absatz 2, Ziffer 5,,
      4. Litera d
        die Angaben gemäß Litera a, bis c zu allfälligen Projektpartnerinnen und -partnern,
      5. Litera e
        soweit verfügbar, Angaben zur Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer 7,,
      6. Litera f
        soweit verfügbar, Angaben zu
        1. Sub-Litera, a, a
          erhaltenen Art-89-Mitteln (Paragraph 2 b, Ziffer 2,), insbesondere Angaben zu geförderten Projekten, sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          Mobilitäten gemäß Paragraph 10 a, Absatz 4, OeADG.
      Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz eins, Ziffer 3, siehe Anlage 13)
  2. Absatz 2Anträge, Anbote und Verträge (Absatz eins, Ziffer eins,) dürfen insbesondere folgende Daten umfassen:
    1. Ziffer eins
      Namensangaben:
      1. Litera a
        Vorname(n), Familienname bzw. Bezeichnung,
      2. Litera b
        Geburtsname,
      3. Litera c
        akademischer Grad,
      4. Litera d
        Titel, Ansprache,
    2. Ziffer 2
      Personenmerkmale:
      1. Litera a
        Geburtsdatum,
      2. Litera b
        Geburtsort, soweit verfügbar,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Staatsangehörigkeit,
    3. Ziffer 3
      Angaben zur Identifikation, wie insbesondere
      1. Litera a
        Nummer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum der zur Identifikation verwendeten amtlichen Lichtbildausweise oder
      2. Litera b
        nationale Personenkennungen in Form bereichsspezifischer Personenkennzeichen, wie insbesondere des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“, oder
      3. Litera c
        interne oder internationale Personenkennungen,
    4. Ziffer 4
      soweit verfügbar, Angaben zur Institution der antragstellenden Person(en):
      1. Litera a
        Bezeichnung,
      2. Litera b
        Rechtsform,
      3. Litera c
        elektronische Kennung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG,
      4. Litera d
        Adress- und Kontaktdaten der Institution gemäß Ziffer 5,,
      5. Litera e
        Kontaktperson mit den Angaben gemäß Ziffer eins, und 5,
    5. Ziffer 5
      Adress- und Kontaktdaten:
      1. Litera a
        Adressdaten,
      2. Litera b
        Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
    6. Ziffer 6
      Angaben gemäß Ziffer eins,, 2, 4 und 5 sowie Absatz 4, Ziffer 3, zu Projektpartnerinnen und -partnern,
    7. Ziffer 7
      Angaben zur Ausbildung und wissenschaftlichen Karriere, wie insbesondere
      1. Litera a
        Beginn, Dauer und Erfolg von absolvierten Ausbildungen,
      2. Litera b
        besuchte Bildungseinrichtungen, wenn möglich unter Angabe von Studienkennzahl und Studienrichtung,
      3. Litera c
        Angaben zu Mobilitäten gemäß Paragraph 10 a, OeADG,
      4. Litera d
        Hauptforschungsbereiche,
      5. Litera e
        bisherige Publikationen,
      6. Litera f
        akademische Anerkennungen,
      7. Litera g
        bisherige Projekte,
      8. Litera h
        bisherige Kooperationspartnerinnen und -partner,
      9. Litera i
        bisherige akademische Funktionen und wissenschaftlicher Werdegang,
      10. Litera j
        andere beantragte und bewilligte Art-89-Mittel (Paragraph 2 b, Ziffer 2,) sowie
    8. Ziffer 8
      Fotos aller am Projekt beteiligten natürlichen Personen,
    9. Ziffer 9
      sonstige Angaben, wie insbesondere
      1. Litera a
        zu unterhaltspflichtigen Kindern und Partnerinnen und Partnern,
      2. Litera b
        zur Bankverbindung,
      3. Litera c
        zur beruflichen Position,
      4. Litera d
        Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,), die für die sachgemäße Abwicklung und Evaluierung von Anträgen, Anboten und Verträgen erforderlich sind sowie
      5. Litera e
        Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) betreffend die Einstellung und Rückforderung von Art-89-Mitteln (Paragraph 2 b, Ziffer 2,).
  3. Absatz 3Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Strafrechtspflege, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen oder berechtigter privater Interessen dürfen Anträge und Anbote über Absatz 2, hinaus auch
    1. Ziffer eins
      Gesundheitsdaten und
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
    umfassen.
  4. Absatz 4Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln, Beauftragte sowie Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen dürfen für Zwecke der Abwicklung, der Dokumentation und Beweissicherung, des Monitorings und der Revision von Art-89-Mitteln (Paragraph 2 b, Ziffer 2,) sowie Beauftragungen über Absatz 2, hinaus insbesondere folgende Daten verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur näheren Beschreibung des Projekts, wie etwa Titel, Laufzeit, Thema und Klassifikation,
    2. Ziffer 2
      Angaben zu allen im Rahmen des Projekts beschäftigten Personen, wie insbesondere
      1. Litera a
        Arbeitsverträge,
      2. Litera b
        nähere Angaben zum Arbeitsverhältnis,
      3. Litera c
        Arbeitszeitaufzeichnungen,
      4. Litera d
        Abwesenheiten,
      5. Litera e
        Gehaltsbelege,
      6. Litera f
        Qualifizierungs- und Karriereschritte sowie
      7. Litera g
        Angaben zu Reise- und Vortragstätigkeiten sowie
    3. Ziffer 3
      Angaben zur wirtschaftlichen und unternehmerischen Tätigkeit vor und nach der Auszahlung der gesamten Art-89-Mittel (Paragraph 2 b, Ziffer 2,) oder des gesamten Entgelts, wie insbesondere
      1. Litera a
        Unternehmensdaten,
      2. Litera b
        Strukturdaten und
      3. Litera c
        Leistungsdaten sowie
    4. Ziffer 4
      sonstige Kostennachweise.
  5. Absatz 5Für die Verarbeitungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 sowie Absatz 4, sind das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, Absatz 3, Buchstabe b DSGVO und das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Absatz 6, DSGVO ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung von Art-89-Mitteln ausgeschlossen.
  6. Absatz 6Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,) haben über geplante Verarbeitungen gemäß Absatz eins, öffentlich einsehbar im Internet zu informieren.
  7. Absatz 7Die Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,) sind Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Nr. 7 DSGVO der Verarbeitungen gemäß Absatz eins,

Schlagworte

Förderstelle, Herkunftsinstitution, Adressdaten, Qualifizierungsschritt, Reisetätigkeit

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR40201777

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/341/P2g/NOR40201777