(1)Absatz einsWissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) dürfen Forschungsmaterial (§ 2b Z 6) für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO insbesondere sammeln, archivieren und systematisch erfassen und dazu sämtliche Daten (§ 2b Z 5) verarbeiten, die erforderlich sind, um einen optimalen Zugang zu Daten (§ 2b Z 5) und Forschungsmaterial für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO („Repositories“) zu gewährleisten, wie insbesondere:Wissenschaftliche Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) dürfen Forschungsmaterial (Paragraph 2 b, Ziffer 6,) für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO insbesondere sammeln, archivieren und systematisch erfassen und dazu sämtliche Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) verarbeiten, die erforderlich sind, um einen optimalen Zugang zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) und Forschungsmaterial für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO („Repositories“) zu gewährleisten, wie insbesondere:
Namensangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1,Namensangaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins,,
Personenmerkmale gemäß § 2g Abs. 2 Z 2, sowie insbesondere:Personenmerkmale gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 2,, sowie insbesondere:
Zugehörigkeit zu einer sozialen, ethnischen oder kulturellen Gruppe,
Sprachkenntnisse und sonstige, besondere Kenntnisse,
die Angaben gemäß lit. a bis d hinsichtlich der Vorfahren,die Angaben gemäß Litera a, bis d hinsichtlich der Vorfahren,
Personenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“,
soweit verfügbar, Angaben zu sonstigen Betroffenen gemäß § 6 Abs. 4 E-GovG, die in Beziehung zu den natürlichen Personen stehen, deren Daten verarbeitet werden sollen:soweit verfügbar, Angaben zu sonstigen Betroffenen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, E-GovG, die in Beziehung zu den natürlichen Personen stehen, deren Daten verarbeitet werden sollen:
elektronische Kennung gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG,elektronische Kennung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG,
Angaben zur Beziehung zwischen den sonstigen Betroffenen und den natürlichen Personen, deren Daten verarbeitet werden sollen,
Adress- und Kontaktdaten gemäß § 2g Abs. 2 Z 5,Adress- und Kontaktdaten gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 5,,
sonstige Daten, die für die Archivierung und Klassifikation erforderlich sind, wie etwa Fundortdaten oder Angaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1 und 2 zu Personen, die das Forschungsmaterial zur Verfügung gestellt haben, sowiesonstige Daten, die für die Archivierung und Klassifikation erforderlich sind, wie etwa Fundortdaten oder Angaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 zu Personen, die das Forschungsmaterial zur Verfügung gestellt haben, sowie
weitere Angaben, wie insbesondere:
politische Hintergrundinformationen,
religiöse Hintergrundinformationen,
rechtliche Hintergrundinformationen,
traditionelle Hintergrundinformationen,
Hintergrundinformationen betreffend die Gesundheit, Gesundheitsdaten oder genetische Daten oder
andere gruppenspezifische Hintergrundinformationen.