Bundesrecht konsolidiert: Forschungsorganisationsgesetz § 2f, Fassung vom 31.12.2020

Forschungsorganisationsgesetz § 2f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 341/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2f

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

FOG

Index

72/15 Forschung

Text

Datengrundlagen für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO

Paragraph 2 f,
  1. Absatz einsWissenschaftliche Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) dürfen Forschungsmaterial (Paragraph 2 b, Ziffer 6,) für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO insbesondere sammeln, archivieren und systematisch erfassen und dazu sämtliche Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) verarbeiten, die erforderlich sind, um einen optimalen Zugang zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) und Forschungsmaterial für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO („Repositories“) zu gewährleisten, wie insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Namensangaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      Personenmerkmale gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 2,, sowie insbesondere:
      1. Litera a
        Zugehörigkeit zu einer sozialen, ethnischen oder kulturellen Gruppe,
      2. Litera b
        soziale Stellung,
      3. Litera c
        Beruf,
      4. Litera d
        Sprachkenntnisse und sonstige, besondere Kenntnisse,
      5. Litera e
        die Angaben gemäß Litera a, bis d hinsichtlich der Vorfahren,
      6. Litera f
        Personenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“,
    3. Ziffer 3
      soweit verfügbar, Angaben zu sonstigen Betroffenen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, E-GovG, die in Beziehung zu den natürlichen Personen stehen, deren Daten verarbeitet werden sollen:
      1. Litera a
        Bezeichnung,
      2. Litera b
        Rechtsform,
      3. Litera c
        elektronische Kennung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG,
      4. Litera d
        Angaben zur Beziehung zwischen den sonstigen Betroffenen und den natürlichen Personen, deren Daten verarbeitet werden sollen,
      5. Litera e
        Gründungsdatum,
    4. Ziffer 4
      Adress- und Kontaktdaten gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 5,,
    5. Ziffer 5
      sonstige Daten, die für die Archivierung und Klassifikation erforderlich sind, wie etwa Fundortdaten oder Angaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 zu Personen, die das Forschungsmaterial zur Verfügung gestellt haben, sowie
    6. Ziffer 6
      weitere Angaben, wie insbesondere:
      1. Litera a
        politische Hintergrundinformationen,
      2. Litera b
        religiöse Hintergrundinformationen,
      3. Litera c
        rechtliche Hintergrundinformationen,
      4. Litera d
        traditionelle Hintergrundinformationen,
      5. Litera e
        Hintergrundinformationen betreffend die Gesundheit, Gesundheitsdaten oder genetische Daten oder
      6. Litera f
        andere gruppenspezifische Hintergrundinformationen.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz eins, siehe Anlage 7)

  1. Absatz 2Abweichend von Paragraph 2 d, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 2, Ziffer eins, dürfen wissenschaftliche Einrichtungen, die Verantwortliche der Repositories gemäß Absatz eins, sind, anderen wissenschaftlichen Einrichtungen direkt personenbezogene Daten bereitstellen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die anderen wissenschaftlichen Einrichtungen über deren Pflichten nach diesem Abschnitt und der Datenschutz-Grundverordnung nachweislich aufgeklärt haben,
    2. Ziffer 2
      sie Vorkehrungen dafür getroffen haben, dass die anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ihre Pflichten nach diesem Abschnitt einhalten, und
    3. Ziffer 3
      eine von einer vertretungsbefugten Person der anderen wissenschaftlichen Einrichtung unterfertigte Erklärung vorliegt, dass gegenüber der anderen wissenschaftlichen Einrichtung in den letzten drei Jahren
      1. Litera a
        keine Untersagung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG erfolgte und
      2. Litera b
        keine Maßnahme gemäß Artikel 58, Absatz 2, Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde.
  2. Absatz 3Ungeachtet des Absatz eins, dürfen Daten und Forschungsmaterial, die als Grundlage für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO verarbeitet wurden („Rohdaten“), ab Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten
    1. Ziffer eins
      zum Nachweis der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis mindestens 10 Jahre sowie
    2. Ziffer 2
      zur Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen bis zu 30 Jahre
    gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 3, siehe Anlage 8)

  1. Absatz 4Verarbeitungen im Rahmen von biologischen Proben- und Datensammlungen aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, stellen zulässige Verarbeitungen im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Buchstaben h, i und j DSGVO dar. Die Verantwortlichen haben jedenfalls die folgenden, angemessenen und spezifischen Maßnahmen vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      die schnellstmögliche Pseudonymisierung, wenn dennoch die Zwecke der Verarbeitungen erfüllt werden können, sowie
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung der gemäß Artikel 32, DSGVO erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 4, siehe Anlage 9)

  1. Absatz 5Für Zwecke der Lehre, insbesondere das Verfassen schriftlicher Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten durch Studierende, dürfen sämtliche personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn sichergestellt ist, dass – außer zulässigen Verarbeitungen – keine Übermittlung an Empfängerinnen oder Empfänger zu anderen Zwecken als gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO erfolgt.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 5, siehe Anlage 10)

  1. Absatz 6Für Zwecke der medizinischen Forschung und sterbefallbezogener Analysen darf die Bundesanstalt Statistik Österreich wissenschaftlichen Einrichtungen nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes das Sterbedatum und die Todesursache von Betroffenen übermitteln. Die wissenschaftlichen Einrichtungen und deren Angehörige unterliegen hinsichtlich dieser Daten der Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000 und dürfen diese Daten ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke verwenden.
  2. Absatz 7An Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist vor Übermittlung gemäß Absatz 6, die Ethikkommission gemäß Paragraph 30, UG zu befassen. An anderen wissenschaftlichen Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) ist – sofern eingerichtet – eine Ethikkommission gemäß Paragraph 8 c, KAKuG oder eine vergleichbare Ethikkommission zu befassen.“

Schlagworte

Adressdaten, Probensammlung, Qualitätsstandard, Seminararbeit

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR40201776

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/341/P2f/NOR40201776