(3)Absatz 3Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2c Abs. 1 oder von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügen, ausgelöst werden, dürfen diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und BundesministerZur Feststellung der Wirkungen gemäß Absatz eins,, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 2 c, Absatz eins, oder von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß Paragraph 2 c, Absatz 2, verfügen, ausgelöst werden, dürfen diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister
von der Stammzahlenregisterbehörde eine kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG sowievon der Stammzahlenregisterbehörde eine kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG sowie
die Übermittlung von in Abs. 2 angeführten Daten von öffentlichen Stellen (§ 2b Z 8) und Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1)die Übermittlung von in Absatz 2, angeführten Daten von öffentlichen Stellen (Paragraph 2 b, Ziffer 8,) und Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,)
verlangen.