Bundesrecht konsolidiert: Forschungsorganisationsgesetz § 2e, Fassung vom 31.12.2020

Forschungsorganisationsgesetz § 2e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 341/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2e

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

FOG

Index

72/15 Forschung

Text

Qualitätsmanagement

Paragraph 2 e,
  1. Absatz einsDie Feststellung der mittel- und langfristigen Wirkungen dient
    1. Ziffer eins
      dem optimalen Mitteleinsatz von öffentlichen Stellen zur Förderung von Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO sowie
    2. Ziffer 2
      der bestmöglichen Entwicklung des Wissensstandes in den in Artikel 89, Absatz eins, DSGVO genannten Disziplinen durch Veröffentlichung, Anwendung und Verwertung des aktuellen Forschungsstandes sowie Beobachtung und Evaluierung von Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Paragraph 2 b, Ziffer 10,).
  2. Absatz 2Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Absatz eins,, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) ausgelöst werden, dürfen diese insbesondere die folgenden Daten direkt personenbezogen verarbeiten, jedoch nur in pseudonymisierter oder anonymisierter Form veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Personen, die im Rahmen von Lehre bzw. Forschung tätig waren bzw. sind:
      1. Litera a
        sämtliche Daten gemäß Paragraph 2 g, Absatz eins, bis 4,
      2. Litera b
        soziobiografische und sozioökonomische Angaben,
      3. Litera c
        qualitative Daten, wie insbesondere betreffend
        1. Sub-Litera, a, a
          Relevanz des Studiums für die Beschäftigung,
        2. Sub-Litera, b, b
          berufliches Fortkommen und Zufriedenheit,
        3. Sub-Litera, c, c
          Wahrnehmung der Qualität und Relevanz ihrer Bildungs- und Ausbildungserfahrung sowie
      4. Litera d
        quantitative Daten, wie insbesondere betreffend
        1. Sub-Litera, a, a
          Einstieg ins Berufsleben und weitere (Aus-)Bildung,
        2. Sub-Litera, b, b
          Einkommen,
        3. Sub-Litera, c, c
          Art des Vertrags,
        4. Sub-Litera, d, d
          Beschäftigungsstatus,
        5. Sub-Litera, e, e
          Beruf, Berufsstatus und Tätigkeit (im Verlauf),
        6. Sub-Litera, f, f
          Angaben zu geografischen und sektoralen Mobilitäten (Paragraph 2 b, Ziffer 7,) sowie
        7. Sub-Litera, g, g
          sämtliche akademische Funktionen, Publikationen, Drittmitteleinwerbungen und Aktivitäten betreffend Technologietransfer sowie
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Personen, die im Rahmen der Lehre betreut wurden bzw. werden, die unter Ziffer eins, genannten Angaben sowie quantitativen Daten, wie insbesondere betreffend
      1. Litera a
        Studienintensität,
      2. Litera b
        Studienmethode,
      3. Litera c
        Qualifikation(en),
      4. Litera d
        erhaltene Leistungspunkte sowie
      5. Litera e
        Studienfach.
  3. Absatz 3Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Absatz eins,, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 2 c, Absatz eins, oder von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß Paragraph 2 c, Absatz 2, verfügen, ausgelöst werden, dürfen diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister
    1. Ziffer eins
      von der Stammzahlenregisterbehörde eine kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG sowie
    2. Ziffer 2
      die Übermittlung von in Absatz 2, angeführten Daten von öffentlichen Stellen (Paragraph 2 b, Ziffer 8,) und Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,)
    verlangen.
  4. Absatz 4Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Absatz eins, der Tätigkeit von Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,) sind die Absatz 2, und 3 auf diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der natürlichen Personen gemäß Absatz 2, die natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen (Paragraph 6, Absatz 4, E-GovG) treten, die Art-89-Mittel beantragt oder erhalten haben, sowie
    2. Ziffer 2
      bei sonstigen Betroffenen (Ziffer eins,) an die Stelle der bereichsspezifischen Personenkennzeichen deren Stammzahl tritt.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung siehe Anlage 6)

Schlagworte

Bildungserfahrung, Förderstelle

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR40201775

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/341/P2e/NOR40201775