(2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf begründeten, schriftlichen Antrag mit Bescheid für die Gültigkeitsdauer von maximal fünf Jahren zu bestätigen, dass die antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2b Z 10) durchführen und daher berechtigt sind bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf begründeten, schriftlichen Antrag mit Bescheid für die Gültigkeitsdauer von maximal fünf Jahren zu bestätigen, dass die antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht in Absatz eins, angeführt sind, Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Paragraph 2 b, Ziffer 10,) durchführen und daher berechtigt sind bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen.