Bundesrecht konsolidiert: Forschungsorganisationsgesetz § 18a, Fassung vom 16.06.2019

Forschungsorganisationsgesetz § 18a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 341/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18a

Inkrafttretensdatum

17.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

FOG

Index

72/15 Forschung

Text

Teilrechtsfähigkeit der Geologischen Bundesanstalt

Paragraph 18 a,
  1. Absatz einsDer Geologischen Bundesanstalt kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen
    1. Ziffer eins
      durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;
    2. Ziffer 2
      Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Aufgabenbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;
    3. Ziffer 3
      Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Anstalt in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben sowie von ihr entwickelte Methoden und deren Ergebnisse zu vertreiben;
    4. Ziffer 4
      Fachveranstaltungen durchzuführen;
    5. Ziffer 5
      mit Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben;
    6. Ziffer 6
      Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;
    7. Ziffer 7
      von Vermögen und Rechten, die sie aus Rechtsgeschäften gemäß Ziffer eins bis 6 erworben hat, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Geologische Bundesanstalt durch ihre Leiterin oder ihren Leiter vertreten. Bei der Durchführung von Verträgen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann die Leiterin oder der Leiter die oder den im jeweiligen Vertrag mit der Vertragserfüllung verantwortlich betraute Dienststellenangehörige oder betrauten Dienststellenangehörigen (Projektleiterin/Projektleiter) zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte namens der Anstalt und zur Verfügung über Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesen Verträgen ermächtigen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
  3. Absatz 3Auf Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, wie zum Beispiel das Angestelltengesetz, anzuwenden.
  4. Absatz 4Soweit die Anstalt im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in der von dieser oder diesem festzusetzenden Form jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Absatz eins, kann die Anstalt selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann Wirtschaftstreuhänderinnen oder Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der teilrechtsfähigen Gebarung der Anstalt hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmanns beauftragen. Die Kosten dafür sind von der Anstalt zu ersetzen.
  6. Absatz 6Die Geologische Bundesanstalt als teilrechtsfähige Einrichtung unterliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf:
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der der Geologischen Bundesanstalt obliegenden Aufgaben.
  7. Absatz 6 aDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Geologischen Bundesanstalt zu informieren. Die Geologische Bundesanstalt ist verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Auskünfte über alle Angelegenheiten der Geologischen Bundesanstalt zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  8. Absatz 6 bDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Rahmen ihres oder seines Aufsichtsrechts den ihrem oder seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von in Aussicht genommenen Maßnahmen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung:
    1. Ziffer eins
      von einem unzuständigen Organ herrührt;
    2. Ziffer 2
      unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können;
    3. Ziffer 3
      im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts;
    4. Ziffer 4
      wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist;
    5. Ziffer 5
      wegen der organisatorischen Auswirkungen die Geologische Bundesanstalt oder einzelne Bereiche an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindert.
  9. Absatz 6 cDie Geologische Bundesanstalt ist im Fall des Absatz 6 b, verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den ihr rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln bei sonstiger Ersatzvornahme durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unverzüglich herzustellen.
  10. Absatz 7Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter oder der Leiterin der Geologischen Bundesanstalt zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages EUR 400.000,- übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung der Bundesministerin oder des Bundesministers gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende gleiche Arbeiten handelt und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.
  11. Absatz 8Die für die Durchführung von Arbeiten gemäß Absatz eins, sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen dieser Anstalt zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Anstalt zu verwenden.
  12. Absatz 9Die Geologische Bundesanstalt kann die von ihr genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen jedoch der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Diese oder dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Leiterin oder dem Leiter das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Absatz 8, ist sinngemäß anzuwenden.
  13. Absatz 10Auf Diensterfindungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Patentgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,, die an der Geologischen Bundesanstalt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zur Geologischen Bundesanstalt gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geologische Bundesanstalt als Dienstgeber gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Patentgesetz gilt. Jede Diensterfindung ist der Leiterin oder dem Leiter der Geologischen Bundesanstalt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Will die Geologische Bundesanstalt die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für sich in Anspruch nehmen, hat sie dies der Erfinderin oder dem Erfinder innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Andernfalls steht dieses Recht der Erfinderin oder dem Erfinder zu. Einnahmen der Geologischen Bundesanstalt aus der Patentverwertung sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Geologischen Bundesanstalt zu verwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018

Schlagworte

Tonträger, Bildträger, Vermögensverwaltung, Personalverwaltung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR40201756

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/341/P18a/NOR40201756