Bundesrecht konsolidiert: Schulordnung § 9, Fassung vom 08.06.2020

Schulordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 221/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.06.1996

Außerkrafttretensdatum

08.06.2020

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Genuß alkoholischer Getränke ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogene Veranstaltungen untersagt.
  2. Absatz 2,Das Rauchen ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt. Soweit jugendschutzgesetzliche Bestimmungen und das Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in seiner jeweils geltenden Fassung nicht entgegenstehen und es sich nicht um allgemeinbildende Pflichtschulen handelt, kann die Hausordnung das Rauchen den Schülern in genau zu bestimmenden Teilen der Schulliegenschaft gestatten. Die Raucherlaubnis kann sich auch auf Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen beziehen, nicht jedoch auf Räume, in denen Schüler untergebracht sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020

Gesetzesnummer

10009376

Dokumentnummer

NOR12119777

Alte Dokumentnummer

N7197440639L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/373/P9/NOR12119777