Bundesrecht konsolidiert: Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich § 6, Fassung vom 17.07.2019

Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich § 6

Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 229/1967

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

15.07.1967

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende griechisch-orientalische Metropolis von Austria mit dem Sitz in Wien, welche nach griechisch-orientalischem kanonischem Recht dem ökumenischen Patriarchen unmittelbar untersteht, genießt als staatlich anerkannte Einrichtung der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
  2. Absatz 2Die geistliche Jurisdiktion der Metropolis von Austria wird durch die kirchlichen Vorschriften der griechisch-orientalischen Kirche geregelt und bleibt durch dieses Bundesgesetz unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Gesetzesnummer

10009290

Dokumentnummer

NOR12118795

Alte Dokumentnummer

N7196710574O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/229/P6/NOR12118795