Übergangsbestimmung betreffend die Einführung der Mittelschule
§ 41.Paragraph 41,
Für Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, die die Hauptschule bis Ablauf des Schuljahres 2018/19 oder die Neue Mittelschule bis Ablauf des Schuljahres 2019/20 oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung nach dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 oder einer früheren Fassung, bis Ablauf des Schuljahres 2022/23 abgeschlossen haben, gilt der § 12 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018. Für Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, die die Hauptschule bis Ablauf des Schuljahres 2018/19 oder die Neue Mittelschule bis Ablauf des Schuljahres 2019/20 oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung nach dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, oder einer früheren Fassung, bis Ablauf des Schuljahres 2022/23 abgeschlossen haben, gilt der Paragraph 12, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,.