Bundesrecht konsolidiert: Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz § 33, Fassung vom 10.08.2024

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz § 33

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 175/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

15.02.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Kundmachung von Verordnungen

Paragraph 33,

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kund zu machen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen und zumindest für die Dauer ihrer Geltung aufzubewahren. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

Im RIS seit

15.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2015

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40136167

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/175/P33/NOR40136167