(1)Absatz einsSachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß Paragraph eins, ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.