Behörden
§ 32. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.Paragraph 32, (1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß Paragraph eins, ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.
(2)Absatz 2Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung, -erhaltung und -auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.