Bundesrecht konsolidiert: Privatschulgesetz § 20, tagesaktuelle Fassung

Privatschulgesetz § 20

Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.11.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

70/08 Privatschulen

Text

Paragraph 20, Grenzen der Zuweisung lebender Subventionen.

  1. Absatz einsDen unter Paragraph 17, fallenden Schulen dürfen nur solche Lehrer als lebende Subventionen zugewiesen werden, die sich damit einverstanden erklären und deren Zuweisung an die betreffende Schule die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde beantragt oder gegen deren Zuweisung sie keinen Einwand erhebt.
  2. Absatz 2Die Zuweisung ist aufzuheben, wenn der Lehrer dies beantragt oder wenn die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde die weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden Schule aus religiösen Gründen für untragbar erklärt und aus diesem Grunde die Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen Dienstbehörde beantragt.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR12118601

Alte Dokumentnummer

N7196230857L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/244/P20/NOR12118601