(5)Absatz 5Wenn für eine konfessionelle Schule
erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
ist sie hinsichtlich der Subventionierung auf Antrag der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft so zu behandeln, als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen worden wäre. Wird das Öffentlichkeitsrecht jedoch nicht verliehen, so hat die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft dem Bund den durch die Subventionierung entstandenen Aufwand zu ersetzen.