(2)Absatz 2,Ein Bedarf im Sinne des Abs. 1 lit. a ist bei privaten Volksschulen oder Mittelschulen jedenfalls nicht gegeben, wenn dadurch die Organisationshöhe einer öffentlichen Volksschule oder Mittelschule, in deren Sprengel die Privatschule liegt, gemindert wird.Ein Bedarf im Sinne des Absatz eins, Litera a, ist bei privaten Volksschulen oder Mittelschulen jedenfalls nicht gegeben, wenn dadurch die Organisationshöhe einer öffentlichen Volksschule oder Mittelschule, in deren Sprengel die Privatschule liegt, gemindert wird.