Bundesrecht konsolidiert: Privatschulgesetz § 6, Fassung vom 14.07.2024

Privatschulgesetz § 6

Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

70/08 Privatschulen

Text

Paragraph 6, Schulräume, Lehrmittel und Unterrichtsmittel

Der Schulerhalter hat nachzuweisen, daß er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen. Ferner hat er nachzuweisen, dass die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist und über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule im Sinne des Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes geeignete Unterrichtsmittel verfügt.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR40197040

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/244/P6/NOR40197040