Bundesrecht konsolidiert: Privatschulgesetz § 8, Fassung vom 15.09.2017

Privatschulgesetz § 8

Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.11.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

70/08 Privatschulen

Text

Paragraph 8, Erlöschen und Entzug des Rechtes zur Schulführung.

  1. Absatz einsDas Recht zur Führung einer Schule erlischt
    1. Litera a
      mit der Auflassung der Schule durch den Schulerhalter,
    2. Litera b
      mit dem Wegfall einer der im Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 genannten Bedingungen,
    3. Litera c
      nach Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht geführt wurde,
    4. Litera d
      mit der Überlassung des Schulvermögens an eine andere Person in der Absicht, die Schulerhalterschaft aufzugeben, oder
    5. Litera e
      mit dem Tode des Schulerhalters (bei juristischen Personen mit deren Auflösung); die Verlassenschaft beziehungsweise die Erben des Schulerhalters können die Schule jedoch bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Schulerhalters übernehmen; sie haben die Weiterführung der Schule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Werden nach der Eröffnung der Schule die im Paragraph 5, Absatz eins,, 2 oder 4 (unter allfälliger Bedachtnahme auf Paragraph 5, Absatz 5,) oder im Paragraph 6, genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die weitere Führung der Schule zu untersagen.
  3. Absatz 3Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die zuständige Schulbehörde die weitere Führung der Schule ohne Setzung einer Frist zu untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR12118589

Alte Dokumentnummer

N7196230845L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/244/P8/NOR12118589