Bundesrecht konsolidiert: Privatschulgesetz § 5, Fassung vom 15.09.2017

Privatschulgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Index

70/08 Privatschulen

Text

Paragraph 5, Leiter und Lehrer.

  1. Absatz einsFür die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,
    1. Litera a
      der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
    2. Litera b
      der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,
    3. Litera c
      der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und
    4. Litera d
      in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.
  2. Absatz 2Schulerhalter, welche die im Absatz eins, Litera a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.
  3. Absatz 3Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (Paragraph 22,) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.
  4. Absatz 4Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die im Absatz eins, Litera a bis d genannten Bedingungen zu erfüllen.
  5. Absatz 5Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Absatz eins, Litera a und Absatz 4,) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.
  6. Absatz 6Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Absatz 3, obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen des Absatz 6, gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Absatz 2,).

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR12118586

Alte Dokumentnummer

N7196230842L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/244/P5/NOR12118586