Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
01.07.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchOG
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Formen der allgemein bildenden höheren Schulen
§ 36.Paragraph 36,
Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (§ 37) – kommen in Betracht: Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (Paragraph 37,) – kommen in Betracht:
mit Unter- und Oberstufe:
das Gymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Bildungsinhalten,
das Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von naturwissenschaftlichen und mathematischen Bildungsinhalten,
das Wirtschaftskundliche Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Bildungsinhalten;
nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium.
Schlagworte
Unterstufe
Im RIS seit
01.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40244964