Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 35, tagesaktuelle Fassung

Schulorganisationsgesetz § 35

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Abs. 5: Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 7 Z 2)
Abs. 4a: Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 12 Z 6)
Abs. 3: Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.

Text

Paragraph 35, Aufbau der allgemeinbildenden höheren Schulen

  1. Absatz einsDie allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe schließen an die 4. Stufe der Volksschule an und umfassen acht Schulstufen (5. bis 12. Schulstufe); die Unterstufe und die Oberstufe umfassen je vier Schulstufen.
  2. Absatz 2Das Oberstufenrealgymnasium schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine vierjährige Oberstufe (9. bis 12. Schulstufe). Eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden.
  3. Absatz 3Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu führen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für die im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorgesehenen Sonderformen.
  5. Absatz 4 aZur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
  6. Absatz 5Allgemeinbildende höhere Schulen mit Unter- und Oberstufe können mit ganztägiger Unterstufe geführt werden.

Schlagworte

Unterstufe

Im RIS seit

23.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40119287

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P35/NOR40119287