Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 34, tagesaktuelle Fassung

Schulorganisationsgesetz § 34

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

13.07.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Abschnitt römisch II.
Allgemeinbildende höhere Schulen.

Paragraph 34, Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schulen.

  1. Absatz einsDie allgemeinbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.
  2. Absatz 2Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (Paragraph 22,) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der allgemeinbildenden höheren Schule anzustreben sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40019372

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P34/NOR40019372