Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 8i, Fassung vom 17.05.2026

Schulorganisationsgesetz § 8i

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8i

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Sommerschule

Paragraph 8 i,
  1. Absatz eins,Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, (Sommerschule) kann klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen und bedarf abweichend von Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 3, der Zustimmung der Schulbehörde, außer in dem Fall, in dem Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch (Paragraph 12, Absatz 6 a, des Schulunterrichtsgesetzes) verpflichtet sind. Die gemäß Paragraph 14, Absatz 6, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, für die Einrichtung der Sommerschule notwendige Zustimmung des Schulerhalters bleibt davon unberührt. Die Schulbehörde hat dem Bundesminister für Bildung
    1. Ziffer eins
      die Gruppenplanung mit Ende des Unterrichtsjahres und
    2. Ziffer 2
      die tatsächliche Gruppendurchschnittsgröße nach Durchführung der Sommerschule
    zur Kenntnis zu bringen. Zur Sicherstellung der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch (Paragraph 12, Absatz 6 a, des Schulunterrichtsgesetzes) hat die Schulbehörde die dafür vorgesehenen Schulstandorte bis zum 31. Jänner jedes Jahres mit Verordnung festzulegen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betraute Lehrperson erteilt werden. An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann dieser Förderunterricht auch zur Erfüllung von Praktika gemäß Paragraph 20, Absatz 3 und 4 des Schulunterrichtsgesetzes sowie gemäß Paragraph 78, in den Praxiskindergärten, die zu diesem Zweck während des Zeitraumes gemäß Paragraph 2, Absatz 9, des Schulzeitgesetzes 1985 geöffnet werden dürfen, durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Absatz eins, gilt hinsichtlich der Regelungen der äußeren Organisation an öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen) und die in Artikel römisch fünf Ziffer eins und 2 der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten öffentlichen Pflichtschulen als Grundsatzbestimmung.

Im RIS seit

18.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40275486

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P8i/NOR40275486