Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 8e, Fassung vom 10.12.2025

Schulorganisationsgesetz § 8e

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8e

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse

Paragraph 8 e,
  1. Absatz einsSchülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen (Praxisschulen) sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, oder Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 in Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
  2. Absatz 2In den Sprachstartgruppen ist im Ausmaß von elf Wochenstunden an Stelle von für die jeweilige Schulart vorgesehenen Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Sprachstartgruppen können in geblockter Form sowie klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können vorzeitig beendet und die Schülerinnen und Schüler darauf aufbauend in Sprachförderkurse übergeführt werden.
  3. Absatz 3In den Sprachförderkursen, die an Stelle von oder aufbauend auf Sprachstartgruppen geführt werden können, ist im Ausmaß von elf Wochenstunden integrativ im Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten.
  4. Absatz 4Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse sind jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern einzurichten; sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen.
  5. Absatz 5Absatz eins bis 4 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und
    2. Ziffer 2
      das Ausmaß höchstens vier Wochenstunden umfasst.
  6. Absatz 6Absatz eins bis 4 gelten für als Sonderform für Berufstätige geführte Schulen, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse für Studierende eingerichtet werden können, die dem Unterricht wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht oder nur unzureichend folgen können.

Schlagworte

Qualitätsentwicklung, Diagnoseinstrument

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2024

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40203718

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P8e/NOR40203718