Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 30, Fassung vom 04.12.2024

Schulorganisationsgesetz § 30

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 30, (Grundsatzbestimmung) Aufbau der Polytechnischen Schule.

  1. Absatz einsDie Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).
  2. Absatz 2Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
  3. Absatz 3Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des Paragraph 8 a, nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
  4. Absatz 3 aZur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
  5. Absatz 4Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40216783

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P30/NOR40216783