Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 78, Fassung vom 11.10.2024

Schulorganisationsgesetz § 78

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Paragraph 78,
  1. Absatz einsDie Bildungsanstalt für Elementarpädagogik dient der Erwerbung höherer elementarpädagogischer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt erforderlich sind.
  2. Absatz 2An der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik können Schülerinnen und Schüler auch zu Erzieherinnen und Erziehern an Horten ausgebildet werden.
  3. Absatz 3Jeder Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ist ein Praxiskindergarten, erforderlichenfalls auch ein Praxishort einzugliedern. Darüber hinaus sind geeignete Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, erforderlichenfalls auch Horte, als Besuchskindergärten bzw. Besuchshorte vorzusehen.
  4. Absatz 4In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik sind neben den in Paragraph 68 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

Schlagworte

Erziehungsaufgabe

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40182186

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P78/NOR40182186