Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 63b, Fassung vom 04.10.2024

Schulorganisationsgesetz § 63b

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63b

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe

Paragraph 63 b,
  1. Absatz einsDie Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe umfassen einen dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung (elementar)pädagogischer Fachkenntnisse sowie der Vermittlung jenes Berufswissens und jenes Berufskönnens, die für Assistenzaufgaben in (elementar)pädagogischen Bildungseinrichtungen erforderlich sind.
  2. Absatz 2Die Aufnahme in eine Fachschule für pädagogische Assistenzberufe setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Es ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in pädagogischer und administrativer Hinsicht entspricht.
  3. Absatz 3In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe sind neben den im Paragraph 55 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen, praktischen, administrativen sowie rechts- und berufskundlichen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.
  4. Absatz 4Die Ausbildung an den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe wird durch die Abschlussprüfung beendet.

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40197674

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P63b/NOR40197674