Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 63, Fassung vom 04.10.2024

Schulorganisationsgesetz § 63

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.11.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDie Fachschulen für Sozialberufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten.
  2. Absatz 2Die Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung umfassen einen dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten. Eine Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung muss für die Umsetzung des Lehrplanes gemäß Absatz 5, über einen Kooperationsvertrag mit einer für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen bewilligten Einrichtung verfügen. Im Kooperationsvertrag ist die Durchführung der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflegeassistenzausbildung nach den Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, und der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,, vorzusehen. Ausgenommen von der Anwendung der PA-PFA-AV sind die Leistungsfeststellung und -beurteilung der theoretischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung ohne Patientenkontakt sowie Zeugnisse, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen. Der Abschluss dieses Kooperationsvertrages bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.
  3. Absatz 3Die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule gemäß Absatz eins, setzt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die Aufnahme in eine dreijährige Fachschule setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Für die Aufnahme in eine ein- und zweijährige Fachschule ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.
  4. Absatz 4Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die Vollendung eines höheren Aufnahmealters zu bestimmen, sofern dies wegen der für die betreffende Fachschule gemäß Absatz eins, notwendigen körperliche oder geistige Reife erforderlich ist. Ferner kann der zuständige Bundesminister als Aufnahmevoraussetzung den erfolgreichen Besuch einer oder mehrerer Klassen einer anderen Schulart oder eine Praxis vorsehen, sofern der Lehrplan auf ein derartiges Wissen oder Können aufbaut.
  5. Absatz 5In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Fachschulen gemäß Absatz eins, sind neben den im Paragraph 55 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fachtheoretischen, rechtlichen, praktischen, berufskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.
  6. Absatz 6Die Ausbildung an den Fachschulen gemäß Absatz eins, wird durch die Abschlussprüfung beendet.

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40247633

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P63/NOR40247633