Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 62a, Fassung vom 04.10.2024

Schulorganisationsgesetz § 62a

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62a

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 21 Z 3).
Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.

Text

Sonderform der Fachschule für wirtschaftliche Berufe

Paragraph 62 a,

Fachschulen für wirtschaftliche Berufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des Paragraph 62, Absatz 3, anzuwenden.

Im RIS seit

15.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40136117

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P62a/NOR40136117