Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 61, Fassung vom 04.10.2024

Schulorganisationsgesetz § 61

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 61, Sonderformen der Handelsschule und kaufmännische Lehrgänge und Kurse.

  1. Absatz einsAls Sonderformen der Handelsschule können geführt werden:
    1. Litera a
      Handelsschulen für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Handelsschule zu führen. Sie sind in Modulen zu organisieren. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz 2, anzuwenden.
    Anmerkung, Litera b und c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998,)
    1. Litera d
      Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung zum Eintritt in den römisch III. Jahrgang einer Handelsakademie oder in den römisch III. Jahrgang einer Handelsakademie für Berufstätige oder in einen Aufbaulehrgang kaufmännischer Art ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und die Lehrabschlußprüfung in einem Lehrberuf kaufmännischer Richtung erfolgreich abgelegt haben, mit der Dauer von zwei Semestern. In Vorbereitungslehrgänge können auch Berufsschüler nach erfolgreichem Abschluß der 1. Klasse der Berufsschule aufgenommen werden. Die Vorbereitungslehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Vorbereitungslehrgänge sowie Vorbereitungslehrgänge für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz 2, nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden.

Für die Aufnahme in die Sonderformen ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.

  1. Absatz 2Ferner können Handelsschulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderform unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden sind.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

15.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40136116

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P61/NOR40136116