Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 72, Fassung vom 10.08.2024

Schulorganisationsgesetz § 72

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Besondere Bestimmungen.

Paragraph 72, Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten.

  1. Absatz einsDie Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten dienen der Erwerbung höherer technischer oder gewerblicher Bildung auf den verschiedenen Fachgebieten der industriellen und gewerblichen Wirtschaft. Hiebei ist in einem Werkstättenunterricht oder in einem sonstigen praktischen Unterricht auch eine sichere praktische Fertigkeit zu vermitteln.
  2. Absatz 2Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Die Leitungen der Fachabteilungen einer Schule unterstehen der gemeinsamen Schulleitung.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1965,)

  3. Absatz 4Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten können Versuchsanstalten angegliedert werden. Solche Anstalten führen die Bezeichnung „Höhere Lehr- und Versuchsanstalt“ mit Anführung der Fachrichtung.
  4. Absatz 5In den Lehrplänen (Paragraph 6,) für die einzelnen Fachrichtungen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sind neben den im Paragraph 68 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fremdsprachlichen, mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

Schlagworte

Lehranstalt

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12126530

Alte Dokumentnummer

N7199660376J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P72/NOR12126530