Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 70, Fassung vom 10.08.2024

Schulorganisationsgesetz § 70

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 70, Lehrer.

  1. Absatz einsDer Unterricht in den Klassen der berufsbildenden höheren Schulen und in den Modulen der Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.
  2. Absatz 2Für jede berufsbildende höhere Schule sind eine Leiterin oder ein Leiter und die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Praxiskindergärtnerinnen und Praxiskindergärtner sowie Praxishorterzieherinnen und Praxishorterzieher sowie im Falle der Gliederung in Fachabteilungen oder der Eingliederung eines Praxiskindergartens oder eines Praxishortes Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände zu bestellen.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 3 und des Paragraph 56, Absatz 3, finden Anwendung.

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40182180

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P70/NOR40182180