(2)Absatz 2Für jede berufsbildende höhere Schule sind eine Leiterin oder ein Leiter und die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Praxiskindergärtnerinnen und Praxiskindergärtner sowie Praxishorterzieherinnen und Praxishorterzieher sowie im Falle der Gliederung in Fachabteilungen oder der Eingliederung eines Praxiskindergartens oder eines Praxishortes Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände zu bestellen.