Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 62, Fassung vom 10.08.2024

Schulorganisationsgesetz § 62

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 62, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.

  1. Absatz einsDie Fachschulen für wirtschaftliche Berufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung der Befähigung zur Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur.
  2. Absatz 2Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind
    1. Litera a
      die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
    2. Litera b
      die zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
    3. Litera c
      die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe.
  3. Absatz 3In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind neben den im Paragraph 55 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika an den Fachschulen gemäß Absatz 2, Litera c, vorzusehen.
  4. Absatz 4Die Ausbildung an den dreijährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe wird durch die Abschlußprüfung beendet.

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40182185

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P62/NOR40182185