Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 132
Inkrafttretensdatum
01.08.2019
Außerkrafttretensdatum
22.07.2024
Abkürzung
SchOG
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Schulversuche zur neuen Oberstufe
§ 132.Paragraph 132,
(1)Absatz einsAn zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen können die Bestimmungen zur neuen Oberstufe (§§ 8a, 43, 57, 71, 100, 108) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 in den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 im Wege von Schulversuchen probeweise angewendet werden. Auf solche Schulversuche findet § 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen können die Bestimmungen zur neuen Oberstufe (Paragraphen 8 a,, 43, 57, 71, 100, 108) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, in den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 im Wege von Schulversuchen probeweise angewendet werden. Auf solche Schulversuche findet Paragraph 7, mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht. (2)Absatz 2An Schulen, an denen gemäß Abs. 1 Schulversuche zur neuen Oberstufe durchgeführt wurden, gelangt § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2018, abweichend von § 131 Abs. 37 Z 4, für die 12. bzw. 13. Schulstufe mit 1. September 2018 zur Anwendung; gleiches gilt für die auf Grundlage des § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 oder einer späteren Fassung erlassenen kompetenzorientierten Lehrpläne.An Schulen, an denen gemäß Absatz eins, Schulversuche zur neuen Oberstufe durchgeführt wurden, gelangt Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,, abweichend von Paragraph 131, Absatz 37, Ziffer 4,, für die 12. bzw. 13. Schulstufe mit 1. September 2018 zur Anwendung; gleiches gilt für die auf Grundlage des Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, oder einer späteren Fassung erlassenen kompetenzorientierten Lehrpläne.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 86/2019
Im RIS seit
01.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2024
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40216785