Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 25, Fassung vom 16.10.2021

Schulorganisationsgesetz § 25

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

23.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 25, Organisationsformen der Sonderschule.

(Grundsatzbestimmung) (1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

  1. Litera a
    als selbständige Schulen oder
  2. Litera b
    als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.
Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet Paragraph 12, Absatz 2 und 3 Anwendung. Im Falle der Litera b, ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.
  1. Absatz 2Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:
    1. Litera a
      Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);
    2. Litera b
      Sonderschule für körperbehinderte Kinder;
    3. Litera c
      Sonderschule für sprachgestörte Kinder;
    4. Litera d
      Sonderschule für schwerhörige Kinder;
    5. Litera e
      Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);
    6. Litera f
      Sonderschule für sehbehinderte Kinder;
    7. Litera g
      Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);
    8. Litera h
      Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);
    9. Litera i
      Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf;
    Anmerkung, Litera j, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,)
  2. Absatz 3Die im Absatz 2, unter Litera b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Mittelschule“ bzw. „Polytechnische Schule“ in den Fällen der Litera b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
  3. Absatz 4In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen könnnen für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.
  4. Absatz 5Den im Absatz 2, angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
  5. Absatz 6An Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.

Im RIS seit

04.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40212163

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P25/NOR40212163